Ablauf des QS-Verfahrens und meine Aufgaben als Psychotherapeutin bzw. Psychotherapeut

Das IQTIG baut im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) das Verfahren „ambulante psychotherapeutische Versorgung gesetzlich Krankenversicherter“ (QS ambulante Psychotherapie) auf.
Übergeordnetes Ziel des QS-Verfahrens ist die Beurteilung und Förderung der Versorgungsqualität ambulant durchgeführter Psychotherapien anhand der beiden QS-Instrumente fallbezogene QS-Dokumentation und Patientenbefragung.

Am 1. Januar 2025 startet in Nordrhein-Westfalen die sechsjährige regionale Erprobung des Verfahrens. Als Psychotherapeutin bzw. Psychotherapeut in NRW haben Sie behandlungsbezogene Daten und Patientendaten zu übermitteln.
Das Verfahren adressiert die ambulante Kurz- und Langzeittherapie in Einzelbehandlung. Gruppen- und Kombinationstherapien sind vom QS-Verfahren ausgeschlossen.

Welche Patientinnen und Patienten betrifft das QS-Verfahren?

Ins Verfahren eingeschlossen sind gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten, die zu Behandlungsbeginn 18 Jahre oder älter waren und aufgrund einer Indikation gemäß Psychotherapie-Richtlinie behandelt wurden. Für das QS-Verfahren sind diese Indikationen nach ICD-10-GM als F10.- bis F69 und F80.- bis F99 definiert. Patientinnen und Patienten mit Demenz (F00.- bis F03) oder Intelligenzminderung (F70.- bis F79.-) werden aktuell nicht in das QS-Verfahren einbezogen. Die Anwenderinformation zum QS-Filter enthält die relevanten ICD-Kodes und Gebührenordnungspositionen, deren Kodierung zur Auslösung der Datenübermittlung führen.

Für die Qualitätsmessung werden alle Richtlinientherapien berücksichtigt, die am 1. September 2024 oder später begonnen und am 1. Januar 2025 oder später beendet werden.
Für Therapien, die vor dem 1. September 2024 begonnen und am 1. Januar 2025 oder später beendet werden, muss ein verkürzter Bogen dokumentiert werden.
Diese Fälle werden jedoch nicht Grundlage der Qualitätsmessung.

Wie werden Behandlungsinformationen dokumentiert?

Die Erfassung der QS-Daten erfolgt mittels elektronischer Dokumentation. Für die Datenerhebung und –übermittlung benötigen Sie eine spezifikationskonforme Software. Die vom G-BA beauftragte und vom IQTIG entwickelte Spezifikation ist zu verstehen als eine Art Katalog, der die verbindlichen Vorgaben zur Erstellung der Software für das QS-Verfahren definiert. Ziel der Spezifikation ist die einheitliche Umsetzung der Vorgaben der DeQS-RL durch die Softwarehersteller und Verfahrensteilnehmer, um valide, zuverlässige und vergleichbare QS-Daten zu erheben.

Die aktuellen Versionen je Spezifikationsjahr zum Verfahren QS ambulante Psychotherapie stehen auf der Verfahrensseite zum Download zur Verfügung. Es steht Ihnen frei, für welche Software Sie sich in Ihrer Praxis entscheiden. Kontaktinformationen zu Herstellern, die Software für die Umsetzung anbieten, wird das IQTIG in Kürze bereitstellen.

Wie sind die beiden QS-Instrumente des Verfahrens aufgebaut?

Der Dokumentationsbogen für die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erfordert prozessbezogene Angaben zu folgenden qualitätsrelevanten Aspekten der psychotherapeutischen Behandlung, die anhand von neun Qualitätsindikatoren (QI) operationalisiert worden sind: Diagnostik, Therapiezielvereinbarung, Therapiefortschritt, Kooperation, Therapieende und Outcome.

Der Fragebogen, den die Patientinnen und Patienten nach Abschluss ihrer Psychotherapie erhalten, enthält Fragen (Items), die auf die Prozess- und Ergebnisqualität der Behandlung abzielen und zusätzlich die Qualitätsaspekte Kommunikation, Information, Aufklärung und Partizipation in der psychotherapeutischen Behandlung adressieren. Die insgesamt 43 Items der Patientenbefragung bilden neun QI und eine Kennzahl ab.

Wie und wann werden QS-Daten übermittelt?

QS-pflichtig wird ein Behandlungsfall im jeweiligen Erfassungsjahr mit Beendigung der Psychotherapie durch die GOP-Zusatzziffer 88130 (Beendigung einer Richtlinientherapie ohne anschließende Rezidivprophylaxe) oder die GOP-Zusatzziffer 88131 (Beendigung einer Richtlinientherapie mit anschließender Rezidivprophylaxe). Die Angabe des Therapieendes durch die entsprechende Ziffer 88130 bzw. 88131 ist verpflichtend. Die Datenübermittlung erfolgt somit am Ende der Therapie.
Abhängig von der Software kann der Dokumentationsbogen voraussichtlich auch therapiebegleitend ausgefüllt werden.

Die Datenübermittlung für die beiden Erfassungsinstrumente des QS-Verfahrens, die fallbezogene Dokumentation (Abbildung 1) und die Patientenbefragung (Abbildung 2), wird durch § 6 i.V.m. § 16 der themenspezifischen Bestimmungen zum Verfahren 16 (QS ambulante Psychotherapie) der DeQS-RL geregelt. Die fallbezogenen QS-Daten werden von Ihnen quartalsweise an die Datenannahmestelle Ihrer KV (DAS-KV) übermittelt und von dort an die Bundesauswertungsstelle (IQTIG) weitergeleitet, die für die Auswertung der QS-Daten zuständig ist.

Abbildung 1: Darstellung des Datenflusses bei der fallbezogenen QS-Dokumentation.

Bezüglich der Patientenbefragung übermitteln die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die zum Zweck der Patientenbefragungen erhobenen Daten aller Patientinnen und Patienten, die im vorangegangenen Quartal die Psychotherapie beendet haben, an die zuständige DAS-KV. Diese leitet die Daten an die Versendestelle, von wo aus die Fragebögen an die Patientinnen und Patienten verschickt werden. Eine Übersicht der Datenannahmestellen finden Sie hier.
Als Frist für die Übermittlung der Daten des jeweils vorherigen Quartals an die DAS-KV ist der 21. April (Quartal 1), 21. Juli (Quartal 2), 21. Oktober (Quartal 3) und 21. Januar (Quartal 4) vorgesehen.

Mit der Datenlieferung zum 21. Januar des Folgejahres ist sicherzustellen, dass die Daten für das gesamte Erfassungsjahr vollzählig und vollständig übermittelt wurden. Bis zum 7. Februar des auf das Erfassungsjahr folgenden Jahres besteht zusätzlich eine Korrekturfrist für die Daten des gesamten Erfassungsjahres.
Für die zum Zwecke der Patientenbefragungen erhobenen Daten besteht je Quartal eine abweichende Korrekturfrist von sieben Tagen bis zum 29. Tag des Folgemonats nach Quartalsende.

Abbildung 2: Darstellung des Datenflusses bei einer Patientenbefragung.

Als Frist für die Übermittlung der Daten des jeweils vorherigen Quartals an die DAS-KV ist der 21. April (Quartal 1), 21. Juli (Quartal 2), 21. Oktober (Quartal 3) und 21. Januar (Quartal 4) vorgesehen. Mit der Datenlieferung zum 21. Januar des Folgejahres ist sicherzustellen, dass die Daten für das gesamte Erfassungsjahr vollzählig und vollständig übermittelt wurden.

Bis zum 7. Februar des auf das Erfassungsjahr folgenden Jahres besteht zusätzlich eine Korrekturfrist für die Daten des gesamten Erfassungsjahres. Für die zum Zwecke der Patientenbefragungen erhobenen Daten besteht je Quartal eine abweichende Korrekturfrist von sieben Tagen bis zum 29. Tag des Folgemonats nach Quartalsende.

Wieviel Zeit umfasst ein Erfassungszeitraum und wann werden die Ergebnisse zurückgemeldet?

Im Verfahren QS ambulante Psychotherapie umfasst ein Datenerfassungszeitraum zwei aufeinander folgende Kalenderjahre (Erfassungsjahre): 1. Erfassungszeitraum 2025 und 2026, 2. Erfassungszeitraum 2027 und 2028.
Das IQTIG wertet die Daten der fallbezogenen Dokumentation und der Patientenbefragung im Auftrag des G-BA aus. Alle am Verfahren beteiligten Praxen erhalten Rückmeldeberichte (nach jedem zweiten Jahr) und Zwischenberichte (in jedem zwischen den Rückmeldeberichten liegenden Jahr) der Bundesauswertungsstelle (IQTIG). Die Berichte werden Ihnen über die Datenannahmestelle Ihrer KV zur Verfügung gestellt. Es findet keine Verknüpfung der Daten aus der fallbezogenen Dokumentation mit den Daten der Patientenbefragung statt.

Voraussetzung für die Erstellung der Berichte und die Validität der Ergebnisse ist, dass Sie Ihre Dokumentationen fristgerecht an die Datenannahmestelle übermittelt haben.
Das IQTIG übermittelt dem G-BA die Ergebnisse alle zwei Jahre bis zum 31. Mai in Form der Bundesauswertung sowie alle zwei Jahre bis zum 15. August in Form des Bundesqualitätsberichts.
Die Auswertungen werden erstmals nach dem zweiten Jahr der Erprobung erstellt und im Erprobungszeitraum ausschließlich dem G-BA und dem Erprobungsexpertengremium vorgelegt und im Rahmen der Regionalkonferenzen besprochen.

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