Ergebnisse der Mindestmengenregelungen
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat für ausgewählte Krankenhausleistungen, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, Mindestmengen nach § 136b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt.
Wird die erforderliche Mindestmenge von einem Krankenhausstandort voraussichtlich nicht erreicht, dürfen an diesem Standort entsprechende Leistungen in der Regel nicht erbracht werden.
Diese Internetseite soll die Öffentlichkeit, insbesondere Patientinnen und Patienten, darüber informieren, welche Krankenhausstandorte in der näheren und weiteren Umgebung zur Erbringung mindestmengenrelevanter Leistungen berechtigt sind.
Bitte gehen Sie wie folgt vor, um eine Tabelle der Krankenhausstandorte zu erhalten:
- Wählen Sie einen Leistungsbereich aus
- Geben Sie eine Postleitzahl ein, in deren Umkreis gesucht werden soll
Nach dem Klick auf „Suchen“ sehen Sie die Tabelle.
Unter der Tabelle finden Sie Hintergrundinformationen zu den Mindestmengenregelungen des G-BA. Die Daten dieser Informationen zu den Mindestmengenregelungen können Sie auch im xlsx-Format herunterladen.
Die Informationen dieser Internetseite basieren auf Selbstangaben der Krankenhäuser in ihren strukturierten Qualitätsberichten gemäß § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V. Diese Qualitätsberichte werden auszugsweise genutzt.
Die vollständigen Qualitätsberichte der Krankenhäuser erhalten Sie unter www.g-ba.de.
Bitte beachten Sie, dass die Daten für das vorige Berichtsjahr 2021 in Folge der Covid-19-Pandemie unvollständig sein können. Vergleiche zwischen den Berichtsjahren sind daher nur eingeschränkt möglich.